Publisher's Synopsis
Durch die Novellierung des Geschmacksmustergesetzes im Jahre 2004 und die Geburtstagszug-Entscheidung des BGH wurde einer erhohten Schutzuntergrenze im Urheberrecht und so auch in Bezug auf Werke der Baukunst der Boden entzogen. Werke der kleinen Munze, auch der Baukunst, sind daher in den Schutzbereich des UrhG einzubeziehen. Durch diese Verschiebung umfasst der urheberrechtliche Schutz nicht mehr zumeist Prestige- oder Sakralbauten, sondern moglicherweise auch Werke, die dem privaten Bauherrn als Eigenheim dienen und einen sensiblen Rechtsbereich darstellen. Die Untersuchung befasst sich mit den Moglichkeiten des Ausgleichs der nunmehr kollidierenden Interessen des Architekten und des Bauherrn bei Eigenheimen der kleinen Munze. Durch eine induktive Betrachtung des UrhG wird der Versuch unternommen, die entscheidenden unbestimmten wertungsausfullungsbedurftigen Rechtsbegriffe auszufullen und in Anlehnung an Walter Wilburg die gefundenen Elemente in ein bewegliches System zu fassen.