Publisher's Synopsis
Die Kernaufgabe des Streitgegenstands im Zivilprozess besteht in einer Rationalisierungs- und Effizienzfunktion. Kurz: Inwieweit gelingt es dem praktizierten Streitgegenstand, zur Zielerreichung beizutragen? Die nationalen Streitgegenstandstheorien divergieren im Sachverhaltselement. State of the art ist die Lebenssachverhalts-Abgrenzung, Faschings rechtserzeugendem Sachverhalt fehlt es an ausreichender (prozessualer) Autonomie. Keine Theorie ist jedoch hinsichtlich samtlicher Verfahrensstadien vollig konsistent. Die Kernpunkttheorie dient demgegenuber rein der Verfahrenskoordinierung. Gegenwartig ist diese definitiv nicht als echte Streitgegenstandstheorie zu qualifizieren. Dazu musste die Wechselbeziehung zwischen Rechtshangigkeitssperre und Anerkennungs(-versagungs-)recht beseitigt werden. Der vom EuGH in der Rechtssache Gothaer Allgemeine Versicherung/Samskip postulierte unionsautonome Rechtskraftbegriff kann zur europaischen Streitgegenstandsdogmatik letztlich kaum etwas beitragen.